Naturschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Besonderer Schutz von Natur und Landschaft (§§ 26 - 35) |
(1) Wird ein Schutzgebiet, geschützter Gegenstand oder besonders geschützter Biotop nach §§ 26 bis 32 unter Verletzung der Schutzbestimmungen beeinträchtigt, so trifft die Naturschutzbehörde die Anordnungen entsprechend § 23 Abs. 4, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Bei der Beeinträchtigung eines geschützten Grünbestands nach § 33 trifft die Gemeinde die Anordnungen.
(2) Die Anwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinflussen, ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in besonders geschützten Biotopen und auf flächenhaften Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 34 NatSchG
Querverweise
- NatSchG
- Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
- § 37 (Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 80 (Ordnungswidrigkeiten)
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Die Verwaltungsbehörden
- Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
- Die unteren Verwaltungsbehörden
- § 16 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
Rechtsberatung
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