Naturschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" (§§ 36 - 40)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 37
Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot

Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Weitergehende Schutzvorschriften sowie bestehende Gestattungen, zulässigerweise errichtete Anlagen und deren Nutzung bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

Literatur im Internet zu § 37 NatSchG

Querverweise

Auf § 37 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
        § 40 (Vorläufiger Schutz)
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 80 (Ordnungswidrigkeiten)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 37 NatSchG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht