Naturschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" (§§ 36 - 40)   
§ 39
Verhältnis zu anderen Rechtsnormen

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 32 ist § 38 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 38 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben §§ 20 bis 23 dieses Gesetzes sowie §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

Rechtsprechung zu § 39 NatSchG

20 Entscheidungen zu § 39 NatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 39 NatSchG

Querverweise

Auf § 39 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
        § 40 (Vorläufiger Schutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 NatSchG:

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