Naturschutzgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3 Absatz 2 BNatSchG.
(3) Eine Anordnung der Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(4) Die Forstschutzbeauftragten nach dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 BNatSchG und der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.
Rechtsprechung zu § 4 NatSchG
4 Entscheidungen zu § 4 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 5 S 2613/89
Zur Frage der naturschutzrechtlichen Unzulässigkeit einer Aufforstung
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91
Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - 5 S 1222/90
Fall der Ausübung des der Oberfinanzdirektion durch NatSchG BW § 46 eingeräumten ...
- OLG Stuttgart, 24.09.1982 - 10 W (Lw) 20/82
Querverweise
Auf § 4 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 4 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden)