Naturschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
§ 4
Biotopverbund

(1) Es ist ein Biotopverbund zu entwickeln und zu erhalten, der mindestens zehn Prozent der Landesfläche umfassen soll. Das Land stimmt sich im Bereich der Landesgrenze mit den angrenzenden Ländern ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund unterstützt das Europäische ökologische Netz "Natura 2000".

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds können geschützte Gebiete und Biotope nach dem Vierten und Fünften Abschnitt sowie weitere Gebiete sein, soweit sie zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen darzustellen und, soweit nicht bereits erfolgt, durch planungsrechtliche Festlegungen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen, langfristige Vereinbarungen, die Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des Vierten Abschnitts, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Die Naturschutzbehörde kann hierzu einen Fachbeitrag als Vorschlag erarbeiten.

Rechtsprechung zu § 4 NatSchG

4 Entscheidungen zu § 4 NatSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 4 NatSchG

Querverweise

Auf § 4 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 14 (Begriffe)
     
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 72 (Sachliche Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 NatSchG:

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