Naturschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" (§§ 36 - 40)   
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Vorläufiger Schutz

§§ 37 bis 39 finden mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 auch Anwendung auf der Europäischen Kommission nach § 36 Abs. 2 Satz 2 gemeldete, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5 geschützte Gebiete. In einem Konzertierungsgebiet sind die in § 37 Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

Literatur im Internet zu § 40 NatSchG

Querverweise

Auf § 40 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Ordnungswidrigkeiten
        § 80 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 NatSchG:

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