Naturschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 41 - 48) |
Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz, der Erhaltung und Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Unberührt bleiben die Vorschriften des Fischerei-, Forst- und Jagdrechts, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach dem Vierten Abschnitt und für Gebiete nach dem Fünften Abschnitt besondere Bestimmungen getroffen sind.
Der Artenschutz umfasst insbesondere
| 1. | den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, | |
| 2. | den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und | |
| 3. | die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. |
Literatur im Internet zu § 41 NatSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 41 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- § 39 (Aufgaben des Artenschutzes)
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