Naturschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 41 - 48) |
(1) Für Anlagen, in denen besonders geschützte Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 sind (Tiergehege), gilt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt.
(2) Die Naturschutzbehörde hat ein Auskunfts- und Zutrittsrecht entsprechend § 47 Abs. 1 und 2. Sie kann die erforderlichen Anordnungen treffen oder die Beseitigung eines Geheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Literatur im Internet zu § 48 NatSchG
Querverweise
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