Naturschutzgesetz

   Siebter Abschnitt - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 49 - 59)   
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Recht auf Erholung

(1) Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung ist jedermann verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

(3) Die Ausübung des Rechts auf Erholung erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet.

Literatur im Internet zu § 49 NatSchG

Querverweise

Auf § 49 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 53 (Beschränkungen des Betretens)
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 80 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 NatSchG:

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