Naturschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
Für die freie Landschaft soll eine regionale Mindestdichte von linearen und punktförmigen Elementen, die für den jeweiligen Naturraum typisch und zur Vernetzung von Biotopen erforderlich sind (Biotopvernetzungselemente), erhalten werden. Bei Unterschreiten der regionalen Mindestdichte sollen weitere Biotopvernetzungselemente insbesondere durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 sowie über Förderprogramme, durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen oder andere geeignete Maßnahmen neu eingerichtet werden.
Rechtsprechung zu § 5 NatSchG
15 Entscheidungen zu § 5 NatSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 5 S 2613/89
Zur Frage der naturschutzrechtlichen Unzulässigkeit einer Aufforstung
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.1987 - 5 S 2545/86
Ausgleichsabgabenpflicht des Bundes bei Errichtung einer Richtfunkanlage
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 5 S 2107/93
Ermächtigungsgrundlage für eine naturschutzrechtliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90
Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung der Naturschutzbehörde wegen ...
- VG Sigmaringen, 21.03.2002 - 7 K 1970/99
Verfahrensfreie Bauvorhaben - Einklang mit anderen Vorschriften
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1995 - 5 S 1281/94
Untersagung einer Schleppjagd nach NatSchG BW § 40 wegen Überschreitens des ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2004 - 5 S 2713/02
Eigentumsrechtliche Zumutbarkeit eines Aufforstungsverbots wegen Biotopschutzes ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.1999 - 5 S 335/99
Genehmigung eines Straußengeheges
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 5 S 2266/96
Schaffung eines gleichartigen Biotops als Ausgleichsmaßnahme
- VG Stuttgart, 21.10.1998 - 3 K 3411/98
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen