Naturschutzgesetz

   Siebter Abschnitt - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 49 - 59)   
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Reiten in der freien Landschaft

(1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind. § 51 Abs. 5, §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2) In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.

Literatur im Internet zu § 52 NatSchG

Querverweise

Auf § 52 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Ordnungswidrigkeiten
        § 80 (Ordnungswidrigkeiten)

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