Naturschutzgesetz

   Neunter Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 - 79)   

§ 60
Naturschutzbehörden

(1) Naturschutzbehörden sind

1. das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden und
3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden bereits hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäftigt sind, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert.

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