Naturschutzgesetz
Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68) |
(1) 1Bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet. 2Er berät das für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen. 3Den Vorsitz führt die Ministerin oder der Minister des für den Naturschutz zuständigen Ministeriums. 4Die Geschäftsführung obliegt dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. 5Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe des Landesbeirats, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Bei den Naturschutzbehörden können bei besonderem Bedarf Naturschutzbeiräte zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung gebildet werden.
(3) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder der Beiräte richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 61 NatSchG
4 Entscheidungen zu § 61 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00
Zulassung eines Windparks - Eingriff in Landschaft und Natur - Abwägung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2002 - 8 S 737/02
Windenergieanlage - Verunstaltung des Landschaftsbildes
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2002 - 8 S 737/02
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 5 S 920/10
Wirksamkeitsvoraussetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03
Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren
Querverweise
Auf § 61 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)