Naturschutzgesetz

   Neunter Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 - 79)   

§ 62
Aufgaben der Naturschutzfachbehörden

(1) Naturschutzfachbehörden unterstützen und beraten die Naturschutzbehörden und unterstützen die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz hat neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere

1. das Ministerium fachlich zu beraten und zu unterstützen,
2. die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten beim Verwaltungsvollzug durch Fachinformationen, allgemeine Daten und Karten sowie durch Arbeitshilfen zu unterstützen,
3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu informieren.

Das Nähere wird in der Satzung der Anstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium bestimmt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die unteren Naturschutzbehörden insbesondere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen anderer Verwaltungen.

Rechtsprechung zu § 62 NatSchG

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