Naturschutzgesetz
Teil 10 - Ordnungswidrigkeiten (§§ 69 - 70) |
(1) Über § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift, auf § 80 Absatz 1 Nummer 2 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) in den bis zum 13. Juli 2015 jeweils geltenden Fassungen oder auf § 64 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 70 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) in den bis zum 31. Dezember 2005 jeweils geltenden Fassungen, verweist, | |
2. | entgegen § 19 Absatz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt, | |
3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 zuwiderhandelt, | |
4. | entgegen § 31 Absatz 4 eine Allee beseitigt oder Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung einer Allee führen können, | |
5. | entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ein in § 33 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, | |
6. | entgegen § 33a Absatz 2 einen Streuobstbestand ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde umwandelt, | |
7. | dem Verbot des § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt, | |
8. | dem Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahmeentscheidung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 vorliegt, | |
9. | entgegen § 35 Absatz 3 eine beabsichtigte Handlung nach § 35 Absatz 1 nicht anzeigt, einer vollziehbaren Untersagung nach § 35 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt oder vor Ablauf der in § 35 Absatz 4 Satz 3 genannten Frist mit der Durchführung beginnt. |
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 21 Absatz 4 eine Werbeanlage, einen Himmelsstrahler oder eine Einrichtung mit ähnlicher Wirkung ohne Zulassung anbringt oder betreibt, | |
2. | entgegen § 27 Absatz 1 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen oder entgegen § 42 Absatz 5 die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, verwendet, | |
3. | Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 27 Absatz 4) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht, | |
4. | entgegen § 34 die dort genannten Mittel anwendet, | |
5. | in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 43) Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder entgegen § 44 Absatz 4 abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt, | |
6. | auf Flächen, die dafür nicht bestimmt sind, entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 unerlaubt zeltet, Feuer entzündet, mit den in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt, | |
7. | entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 in der freien Landschaft außerhalb von geeigneten Wegen mit Fahrrädern, Pedelecs oder elektrischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fährt, | |
8. | entgegen § 44 Absatz 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt, | |
9. | einer Rechtsverordnung oder vollziehbaren Einzelanordnung nach § 44 Absatz 5 zuwiderhandelt, | |
10. | auf Flächen und Wegen, die hierfür nicht bestimmt sind, entgegen § 45 reitet oder diese mit bespannten Fahrzeugen befährt, | |
11. | entgegen § 46 eine Sperre ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, | |
12. | in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, | |
13. | entgegen § 47 Absatz 1 nicht dauerhafte Unterkünfte aufstellt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist
1. | die höhere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat, | |
2. | die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 eine Satzung erlassen hat, | |
3. | im Übrigen die untere Naturschutzbehörde. |
2In Verbindung mit § 44 Absatz 5 sind auch die Ortspolizeibehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233), in Kraft getreten am 31.12.2020.
Rechtsprechung zu § 69 NatSchG
3 Entscheidungen zu § 69 NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 18.01.2023 - 2 K 3632/21
Biotop; Feldhecke; Freie Landschaft; Landschaft
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2012 - 1 S 1401/11
Störereigenschaft des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem die Gefahr eines ...
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03
Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren