Naturschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
§ 7
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft erhalten, pfleglich genutzt, und vor Schäden bewahrt werden.

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