Naturschutzgesetz
| Neunter Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 - 79) |
(1) Die Naturschutzbehörden sollen mit der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere beauftragen
| 1. | land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden sowie Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft, | |
| 2. | öffentlich-rechtliche Körperschaften einschließlich Jagdgenossenschaften oder | |
| 3. | Naturschutzvereine, |
soweit das Einverständnis der Beauftragten vorliegt. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. Darüber hinaus können die Naturschutzbehörden die personelle und technische Unterstützung durch die staatliche Forstverwaltung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 LWaldG in Anspruch nehmen.
(2) Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann das Land Aufwendungsersatz gewähren, soweit dies von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde.
(3) Art und Inhalt der nach Absatz 1 in Auftrag gegebenen Maßnahmen sowie die Erstattung der notwendigen Kosten regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Literatur im Internet zu § 70 NatSchG
Querverweise
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