Naturschutzgesetz
| Neunter Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 - 79) |
(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke und Gebäude, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.
Literatur im Internet zu § 77 NatSchG
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 77 NatSchG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?