Naturschutzgesetz
| Neunter Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 - 79) |
(1) Von den Vorschriften der Rechtsverordnungen oder Satzungen kann auf Antrag Befreiung unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 erteilt werden. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 33 entscheidet die Gemeinde.
(3) Vor einer Befreiung nach Absatz 1 ist der Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorhaben
| 1. | ein Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder | |
| 2. | in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann. |
(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, die nach Absatz 2 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt hat und die Beteiligung nach Absatz 3 erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 79 NatSchG
6 Entscheidungen zu § 79 NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 17.02.2009 - 3 K 805/08
Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2011 - 5 S 644/09
Bekämpfung des Kormoranbestandes im südwestlichen Teil des Bodensees; ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2011 - 5 S 644/09
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2010 - 8 S 77/09
Genehmigungsfähigkeit eines Mobilfunkmasten im Landschaftsschutzgebiet
- VG Freiburg, 16.06.2008 - 3 K 1850/07
Errichtung eines Bienenhauses im unbeplanten Außenbereich
- VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 S 192/08
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 5 S 1280/05
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