Naturschutzgesetz

   Neunter Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren (§§ 60 - 79)   
§ 79
Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen

(1) Von den Vorschriften der Rechtsverordnungen oder Satzungen kann auf Antrag Befreiung unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 erteilt werden. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 33 entscheidet die Gemeinde.

(3) Vor einer Befreiung nach Absatz 1 ist der Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorhaben

1. ein Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder
2. in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann.

(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, die nach Absatz 2 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt hat und die Beteiligung nach Absatz 3 erfolgt ist.

Rechtsprechung zu § 79 NatSchG

6 Entscheidungen zu § 79 NatSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 79 NatSchG

Querverweise

Auf § 79 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 66 (Mitwirkung der Naturschutzvereine, Landesnaturschutzverband)

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