Naturschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
§ 8
Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

(2) Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Zweckbestimmung für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere Uferbereiche, Gewässer, Wälder, Heiden und Grünflächen, der Allgemeinheit offen zu halten.

Rechtsprechung zu § 8 NatSchG

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Literatur im Internet zu § 8 NatSchG

Querverweise

Auf § 8 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
        § 44 (Ausbringen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 NatSchG:

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