Naturschutzgesetz
| Elfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 81 - 83) |
In Planfeststellungsverfahren für Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, in denen die Gemeinde beteiligt worden ist, finden die Satzungen nach § 33 keine Anwendung, sofern sie der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen.
Literatur im Internet zu § 83 NatSchG
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