Naturschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge beizutragen. Sie sind verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Naturschutzbehörden sind bei der Vorbereitung der Planungen so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen können.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 9 NatSchG
7 Entscheidungen zu § 9 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 8 S 903/94
Zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans; zum Eingriff in die Natur - hier: Vorhaben ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 3 S 3203/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: zum Inhalt des Bebauungsplans; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2006 - 8 S 1367/05
Neuüberplanung eines bisherigen Frei- und Seebades mit einem Bebauungsplan ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 8 S 2466/95
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bekanntmachung der Auslegung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94
Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.1980 - VIII 1272/79
Raumordnung - Landesplanung - Bauleitplanung - Anpassungspflicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91
Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit ...
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