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§ 5 - Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960
Geltung ab 04.08.2009 bzw. 01.03.2010; FNA: 2129-54 Umweltschutz
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§ 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere

1.
ab welchen für bestimmte Anwendungsarten festzulegenden Werten es einer rechtfertigenden Indikation bedarf,

2.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der berechtigten Person zu stellen sind und wie diese Fachkunde gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen ist und

3.
dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärztliche Stellen bestimmen und festlegen können,

a)
dass und auf welche Weise diese Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Anlagen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst geringen Strahlenbelastung von Patientinnen und Patienten entsprechen, und

b)
dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere

1.
dass beim Betrieb der Anlagen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen,

2.
wie die Einhaltung der Grenzwerte zu messen oder zu berechnen ist,

3.
in welchen zeitlichen Abständen die Anlagen einer technischen Überprüfung zu unterziehen sind,

4.
a)
welche Beratungs- und Informationspflichten zu erfüllen sind und unter welchen Voraussetzungen von diesen abgesehen werden kann und

b)
welche Warnhinweise anzubringen sind und unter welchen Voraussetzungen von diesen abgesehen werden kann,

5.
welche Anforderungen zum Schutz von Minderjährigen an den Betrieb von Anlagen zu stellen sind, die nicht von § 4 erfasst werden,

6.
a)
welche Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Personen zu stellen und

b)
welche Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen sind.



 

Zitierungen von § 5 NiSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NiSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NiSG Schutz in der Medizin
... die nichtionisierende Strahlung aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn ... (4) Bei Anwendungen nach Absatz 1 sind die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten weiteren Anforderungen ...
§ 3 NiSG Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
... nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten ...
§ 6 NiSG Befugnisse der zuständigen Behörden (vom 02.05.2013)
... kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. ... Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnung durchzuführen, insbesondere 1. anordnen, dass ... wird, 2. untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anforderungen einer nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung entspricht, weiter betrieben wird. (3) Kommt die ...
§ 7 NiSG Kosten
... dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5 gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten ...
§ 8 NiSG Bußgeldvorschriften
...  1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet, 2. entgegen § 2 ... 2. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Anforderung nicht einhält, 3. entgegen § ... einhält, 3. entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt, 4. entgegen § 4 einer Minderjährigen oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)
Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
UV-Schutz-Verordnung (UVSV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1412
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646, 5261
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433
Artikel 3 NiSGEG Inkrafttreten
... Artikel 1 §§ 4, 5 , 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung dieses ...