Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Rechtsprechung zu § 1 OWiG
24 Entscheidungen zu § 1 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 10.03.2005 - 3 Ss OWi 85/05
Arbeit & Soziales - Anforderung an Nachweis der Schwarzarbeit
- VG Aachen, 02.05.2007 - 6 K 1485/06
- BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"
- BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08
Bayerisches Versammlungsgesetz
- OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 311/04
Verletzung der Schuldpflicht aus religiösen Motiven; Ahndbarkeit
- OLG Köln, 24.01.1984 - 3 Ss 816/83 Bz(393)
- OLG Hamm, 21.05.1999 - 2 Ss OWi 468/99
Bußgeldbescheid, Wirksamkeit, fehlerhafte Angabe des Tatzeitpunktes, Tatzeit, ...
- AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09
Brücken-Abstandsmessung und Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessung (wohl) ...
- OLG Hamm, 29.10.2007 - 2 Ss OWi 695/07
Kein Anlegen des Sichergurtes wenn dieser nur unter der Achsel hindurchführt wird
- VG Neustadt, 03.01.2007 - 3 L 1900/06
Gelegentlicher Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit
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Literatur im Internet zu § 1 OWiG
- § 1 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ordnungswidrigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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