Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
| 1. | die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, | |
| 2. | bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht. |
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
Literatur im Internet zu § 100 OWiG
Querverweise
Auf § 100 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- OWiG
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 104 (Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 100 II 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 100 II 2)
Rechtsberatung
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