Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Zehnter Abschnitt - Kosten (§§ 105 - 109a)   
   I. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 105 - 108)   

§ 108
Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1. selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 108 OWiG

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Literatur im Internet zu § 108 OWiG

Querverweise

Auf § 108 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldverfahren
          § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 OWiG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 108 I 2)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 108 I 2)
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