Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zehnter Abschnitt - Kosten (§§ 105 - 109a) |
| I. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 105 - 108) |
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
| 1. | selbständigen Kostenbescheid, | |
| 2. | Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und | |
| 3. | Ansatz der Gebühren und Auslagen |
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Literatur im Internet zu § 108 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 108 OWiG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 108 I 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 108 I 2)
Rechtsberatung
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