Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zehnter Abschnitt - Kosten (§§ 105 - 109a) |
| II. Verfahren der Staatsanwaltschaft (§ 108a) |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Rechtsprechung zu § 108a OWiG
5 Entscheidungen zu § 108a OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 Ws 120/02
Ermittlungsverfahren: Zuständigkeit für den Erlass eines ...
- BGH, 17.10.2001 - 2 ARs 245/01
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Erzwingungshaft; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2001 - 2 AR 163/01
- BGH, 17.10.2001 - 2 ARs 278/01
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ...
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