Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zehnter Abschnitt - Kosten (§§ 105 - 109a) |
| III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 109) |
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
| 1. | des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder | |
| 2. | des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist |
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Literatur im Internet zu § 109 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 109 OWiG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Fälligkeit
- § 8 S. 2 (Strafsachen, Bußgeldsachen) (zu § 109 II)
Rechtsberatung
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