Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Zehnter Abschnitt - Kosten (§§ 105 - 109a) |
| IV. Auslagen des Betroffenen (§ 109a) |
(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
Rechtsprechung zu § 109a OWiG
30 Entscheidungen zu § 109a OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Braunschweig, 17.04.2008 - 2 Qs 40/08
Bußgeldverfahren; Gebührebemessung; Bedeutung der Angelegenheit; ...
- AG Bad Oldesloe, 25.08.2008 - 3 OWi 193/08
- AG Lüdinghausen, 10.05.2006 - 10 OWi 46/06
- LG Düsseldorf, 04.08.2006 - I Qs 831/06
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
- AG Lüdinghausen, 10.11.2006 - 10 OWi 107/06
Bußgeldverfahren: Einstellung nach Offenbarung des tatsächlichen Fahrers
- LG Hamburg, 19.12.1991 - 603 Qs 1054/91
- LG Koblenz, 13.11.1991 - 4 Qs 43/91
- BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00
Verwerfung eines Einspruchs in Unkenntnis von dessen Rücknahme
- OLG Köln, 27.01.1995 - 1 Ws 2/95
- BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93
Objektiv willkürliche Auslagenentscheidung in einem Bußgeldverfahren
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