Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Rechtsprechung zu § 11 OWiG
118 Entscheidungen zu § 11 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Wildeshausen, 13.12.1994 - 3 OWi 318 Js 40276/94
- BayObLG, 18.07.1985 - 1 ObOWi 150/85
Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei Fehlauskunft des Technischen Überwachungsvereins
- BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03
Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr ...
- OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04
Verkehrsordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kleintransporter, ...
- AG Duderstadt, 01.02.2012 - 3 OWi 366/11
Elektronische Akte; Aktenversendungspauschale bei Überlassung von Ausdrucken
- OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04
Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für ...
- OLG Hamm, 22.03.2012 - 3 RBs 81/12
Sportwettbüro kann dem Rauchverbot unterliegen
- OLG Bamberg, 11.07.2007 - 3 Ss OWi 924/07
Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV ...
- BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03
Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen ...
- OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05
Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen
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