Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Elfter Abschnitt - Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen (§ 110) |
(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid.
(2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.
Rechtsprechung zu § 110 OWiG
9 Entscheidungen zu § 110 OWiG in unserer Datenbank:
- VG Braunschweig, 05.05.2004 - 6 A 231/04
Rechtsweg und Verweisung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Bußgeldverfahren; ...
- KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06
Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen bei Unzulässigkeit der ...
- KG, 20.01.2009 - 2 AR 179/08
Entschädigung für
- KG, 20.01.2009 - 4 Ws 118/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Entschädigungsfähigkeit finanzieller ...
- LG Bonn, 27.09.2010 - 27 Qs-Bundeskartellamt -25/10
- KG, 15.04.2003 - 5 Ws 63/02
- KG, 15.04.2003 - 1 AR 126/02
Strafverfolgungsentschädigung: Ausschluß einer Entschädigung nach Aufhebung des ...
- BGH, 17.10.2001 - 2 ARs 277/01
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen gegen einen ...
- BGH, 17.10.2001 - 2 AR 161/01
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Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 133d (Verwendung der Bußgelder)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 23 (Bußgeldvorschriften)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Bußgeldvorschriften
- § 112 (Allgemeines über Bußgeldvorschriften)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 16 (Ordnungswidrigkeiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 110 II 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 110 II 2)
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