Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 111 OWiG
52 Entscheidungen zu § 111 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 01.09.2006 - 2 Ss OWi 578/06
Auskunftspflicht des Betroffenen - Zum Umfang der Auskunftspflicht (§ 111 ...
- OLG München, 03.03.2010 - 5St RR (II) 39/10
Missbrauch von Titeln: Verwendung des Begriffs "His Majesty Maharaja" als ...
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92
Personalienangabe
- OLG Hamburg, 08.02.2002 - 2 Ws 32/02
- OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ss OWi 782/07
Personalien; Angabe; Verweigerung; Aufforderung; Rechtmäßigkeit
- VG Berlin, 22.11.2012 - 80 K 51.11
- BayObLG, 21.07.1988 - RReg. 2 St 134/88
zerknüllte Fahrtenschreiber-Diagrammscheibe - § 274 StGB, "Nachteil": ...
- LG Dresden, 08.10.1997 - 8 Ns 703 Js 48239/96
- OLG Karlsruhe, 19.04.1985 - 4 Ss 58/85
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3
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Literatur im Internet zu § 111 OWiG
- § 111 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Personalien
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163b