Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115)   

§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

Rechtsprechung zu § 112 OWiG

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Literatur im Internet zu § 112 OWiG

Querverweise

Auf § 112 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Gemeinsame Vorschriften
    Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
      Zweiter Teil
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 15 (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG)
Redaktionelle Querverweise zu § 112 OWiG:
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