Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.
Rechtsprechung zu § 112 OWiG
2 Entscheidungen zu § 112 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ss OWi 782/07
Personalien; Angabe; Verweigerung; Aufforderung; Rechtmäßigkeit
- BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
Ordnungswidrigkeiten
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Querverweise
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 15 (Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 40 II 1
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 32 II 1