Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 113 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 113 OWiG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 113 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 113 OWiG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 8
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 29
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 113 OWiG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?