Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 115
Verkehr mit Gefangenen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 115 OWiG

18 Entscheidungen zu § 115 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 115 OWiG:

    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Besuch und Schriftwechsel
          § 38 (Pflege sozialer Beziehungen)
          § 39 (Verbot von Besuchen)
          § 40 (Überwachung der Besuche)
          § 41 (Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren)
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