Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Rechtsprechung zu § 117 OWiG
27 Entscheidungen zu § 117 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2007 - 2 L 158/06
Gewahrsamnahme wegen ruhestörenden Lärms
- OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12
Alkoholverbot auf Straße im Wohngebiet zuässig?
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 1 S 2947/95
Lärmbelästigung durch Kuhglocken - polizeiliche Beseitigungsverfügung
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09
Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam
- OLG Karlsruhe, 25.03.2010 - 14 Wx 9/10
Wohnungseigentum - Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung bei Lärmverursacher
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
Polizeiverordnung über ein Verwendungsverbot für lärmintensive Maschinen in einem ...
- VG Würzburg, 08.08.2012 - W 5 S 12.660
Haltungsverbot für Pyrenäischen Hirtenhund; (nächtliches) Hundegebell; ...
- AG Köln, 16.12.1996 - 525 Ds 666/96
- LG Itzehoe, 15.11.2011 - 3 Ns 52/11
Zur Strafbarkeit der Verwendung von Reizgas im Rahmen eines Polizeieinsatzes; ...
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 325a (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- §§ 22 ff (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten) (zu § 117 II)