Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)   

§ 117
Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Rechtsprechung zu § 117 OWiG

27 Entscheidungen zu § 117 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 117 OWiG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 117 OWiG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 325a (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          §§ 22 ff (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten) (zu § 117 II)
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