Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Literatur im Internet zu § 117 OWiG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 117 OWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 325a (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- §§ 22 ff (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten) (zu § 117 II)
Rechtsberatung
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