Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 117
Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze13.12.2001BGBl. I S. 3574

Rechtsprechung zu § 117 OWiG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 117 OWiG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 325a (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          §§ 22 ff. (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten) (zu § 117 II)
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