Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Rechtsprechung zu § 118 OWiG
40 Entscheidungen zu § 118 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 04.05.2000 - 2 Ss 166/99
Belästigung durch unbekleideten Aufenthalt auf Straßen oder in Anlagen
- OLG Koblenz, 14.01.2010 - 2 SsBs 68/09
Grob ungehörige Handlung i.S. von § 118 OWiG
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen ...
- KG, 11.05.1987 - Ws (B) 60/87
- VGH Bayern, 04.07.1994 - 22 CS 94.1528
Gewerberecht: Untersagung des Betriebs eines Lasedoms
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 1 S 972/02
Zwangsgeld - Exhibitionist
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf ...
- BGH, 03.07.1959 - 4 StR 90/59
mißbräuchliche Alarmierung der Polizei - § 360 Nr. 11 StGB aF, grober Unfug ...
- BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
Grober Unfug
- OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 1 St OLG Ss 219/10
Funktion der Beleidigung als Auffangtatbestand bei heimlichem voyeuristischen ...
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Literatur im Internet zu § 118 OWiG
- § 118 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliche Ordnung
Belästigung der Allgemeinheit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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