Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Rechtsprechung zu § 118 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 118 OWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 118 OWiG
- § 118 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliche Ordnung
Belästigung der Allgemeinheit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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