Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder | |
| 2. | in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern |
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 119 OWiG
15 Entscheidungen zu § 119 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03
Prostitutionswerbung und Jugendschutz
- BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97
Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 65/05
Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 231/03
Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 09.09.2003 - 4 U 63/03
Begriff des Wettbewerbsverhältnisses
- OLG Hamm, 09.09.2003 - 4 U 63/03
- AG Garmisch-Partenkirchen, 26.01.1990 - 5 C 1464/89
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2009 - 5 B 464/09
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 07.04.2008 - 1 Ss 178/07
Werbung für sexuelle Dienste im Internet
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