Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) 1Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 2Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 12 OWiG
39 Entscheidungen zu § 12 OWiG in unserer Datenbank:
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- OLG Jena, 11.07.2019 - 1 OLG 131 SsBs 24/19
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- BGH, 25.09.1956 - 5 StR 219/56
- BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65
Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten
- OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 2 OLG 53 Ss OWi 193/22
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Bbg LöG
- BGH, 29.04.1966 - V ZR 147/63
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- BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 122 (Vollrausch) (zu § 12 II)