Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16)   
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Verantwortlichkeit

(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Rechtsprechung zu § 12 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 OWiG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 OWiG:
    OWiG
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
          § 122 (Vollrausch) (zu § 12 II)

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