Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Rechtsprechung zu § 12 OWiG
5 Entscheidungen zu § 12 OWiG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
Pflicht nach § 7 Abs. 4 GewAbfV
- OLG Hamm, 21.01.2008 - 1 Ss OWi 876/07
- OLG Hamm, 13.01.1977 - 4 Ss OWi 1052/76
plötzliche Schmerzen, Rotlichtverstoß, Rechtfertigungsgrund, Rechtfertigung, ...
- BVerwG, 26.04.1973 - II WD 26.72
- OLG Hamburg, 10.05.1973 - 6 U 160/72
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