Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)   
§ 120
Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 120 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 120 OWiG

Querverweise

Auf § 120 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
          § 123 (Einziehung; Unbrauchbarmachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 120 OWiG:
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 297 (zu § 120 I Nr. 1)

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