Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
Rechtsprechung zu § 122 OWiG
2 Entscheidungen zu § 122 OWiG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 14.11.1978 - RReg. 1 St 334/78
StGB § 330a Abs. 1
- BayObLG, 17.08.1998 - 3 ObOWi 83/98
Besetzung des Bußgeldsenats; Begriff der Verletzung der Aufsichtspflicht; ...
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Querverweise
Auf § 122 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 122 OWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a (Vollrausch)