Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
| 1. | das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder | |
| 2. | eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes |
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 124 OWiG
Querverweise
Auf § 124 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 124 OWiG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 22
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Grundlagen des Staates
- Art. 24
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 I Nr. 1 (Bußgeldvorschriften)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 8 I Nr. 1 (Schutz von Wappen und Flaggen)
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