Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 125 OWiG
3 Entscheidungen zu § 125 OWiG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 27.04.2006 - 315 O 794/05
- BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92
Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes
- OLG Nürnberg, 23.06.1998 - 3 U 990/98
Rot-Kreuz-Zeichen geschützt: Benutzung ist genehmigungspflichtig
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht