Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129)   
§ 126
Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 126 OWiG

Literatur im Internet zu § 126 OWiG

Querverweise

Auf § 126 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 129 (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 126 OWiG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 132a III (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) (zu § 126 I Nr. 2)

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