Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
| 1. | eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder | |
| 2. | eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 126 OWiG
Literatur im Internet zu § 126 OWiG
Querverweise
Auf § 126 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- OWiG
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 129 (Einziehung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 137 V WRV) (zu § 126 I Nr. 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 132a III (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) (zu § 126 I Nr. 2)
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