Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, | ||
| a) | im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder | ||
| b) | dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder | ||
| 2. | Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. | ||
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 128 OWiG
- § 128 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 128 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 128 OWiG:
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