Ordnungswidrigkeitengesetz
Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
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Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
§ 125Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
§ 126Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
§ 127Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
§ 128Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
§ 129Einziehung
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Rechtsprechung zu § 129 OWiG
Entscheidung zu § 129 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 27.11.2008 - 1 Ss 137/08
Strafzumessung, Rechtsmittel