Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Vierter Abschnitt - Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130) |
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Rechtsprechung zu § 130 OWiG
- Entscheidung zu § 130 OWiG im Volltext bei

- 2 Urteilsbesprechungen zu § 130 OWiG bei ibr-online
Gesetzesmaterialien zu § 130 OWiG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Aufsatz von RA Alexander Schultz: Neue Strafbarkeiten und Probleme - Der Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrafÄndG) zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 20.09.2006 (Stand: 10.10.2006)
Literatur im Internet zu § 130 OWiG
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 96 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 8 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 82 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 100 (Entschädigung)
Rechtsberatung
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