Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Vierter Abschnitt - Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130) |
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Rechtsprechung zu § 130 OWiG
121 Entscheidungen zu § 130 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.09.2003 - 2 ARs 258/03
Zuständigkeitsbestimmung; Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 01.09.2003 - 3 ObOWi 61/03
- OLG Celle, 29.03.2012 - 2 Ws 81/12
Vergabe - Preisabsprache mit Nachunternehmer ist strafbar!
- OLG Hamm, 17.04.2002 - 4 Ss OWi 142/02
Geschäftsführerhaftung, Aufsichtspflichtverletzung, Kontrolle
- OLG Koblenz, 05.11.2004 - 5 U 875/04
Gesellschaftsrecht - Insolvenznahe Kaufpreisanzahlung: Haftung des Vorstands?
- BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01
Zur Pflicht der Überwachung der Beschäftigten durch den Unternehmer
- OLG Köln, 29.01.2010 - 1 RBs 24/10
- BGH, 08.02.1994 - KRB 25/93
Gesetzesmaterialien zu § 130 OWiG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 21.03.2007 (via Bundestag)
- Aufsatz von RA Alexander Schultz: Neue Strafbarkeiten und Probleme - Der Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrafÄndG) zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 20.09.2006 (Stand: 10.10.2006)
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Literatur im Internet zu § 130 OWiG
- Strafrechtliche Aspekte der Compliance-Diskussion – § 130 OWiG als zentrale Norm der Criminal Compliance
von Dr. Dennis Bock (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 96 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 82 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 100 (Entschädigung)