Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Dritter Abschnitt - Geldbuße (§§ 17 - 18) |
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Rechtsprechung zu § 17 OWiG
- 18 Entscheidungen zu § 17 OWiG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17 OWiG
Querverweise
- OWiG
- Allgemeine Vorschriften
- Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 81 (Bußgeldvorschriften)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4 V 1 Nr. 8 (Gewinnbegriff im Allgemeinen) (zu §§ 17 f)
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