Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Dritter Abschnitt - Geldbuße (§§ 17 - 18)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Zahlungserleichterungen

1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Rechtsprechung zu § 18 OWiG

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Querverweise

Auf § 18 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung von Gegenständen
          § 25 (Einziehung des Wertersatzes)
        Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 29a (Einziehung des Wertes von Taterträgen)
          § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
     
      Bußgeldverfahren
        Bußgeldbescheid
          § 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 93 (Zahlungserleichterungen)
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