Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Dritter Abschnitt - Geldbuße (§§ 17 - 18)   
§ 18
Zahlungserleichterungen

Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Literatur im Internet zu § 18 OWiG

Querverweise

Auf § 18 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung
          § 25 (Einziehung des Wertersatzes)
        Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 29a (Verfall)
          § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
     
      Bußgeldverfahren
        Bußgeldbescheid
          § 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 93 (Zahlungserleichterungen)

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