Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21) |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Rechtsprechung zu § 19 OWiG
348 Entscheidungen zu § 19 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 14.11.2023 - 1 ORbs 2 SsBs 29/23
Tatmehrheit bei Verkehrsverstößen gegen Verkehrsvorschriften während einer Fahrt
- BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19
Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers
- VG Regensburg, 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Information nach dem Lebensmittel- und ...
- OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - 16 B 1177/18
Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines Punktestandes von 8 ...
- LAG Hessen, 06.02.2018 - 8 Sa 594/17
Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes ...
- VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 14 E 21.00581
Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße
- VG Ansbach, 13.03.2020 - AN 14 E 19.02400
Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen
- OLG Koblenz, 24.09.2018 - 1 OWi 6 SsBs 99/18
Fortlaufende Geschwindigkeitsüberschreitung, natürliche Handlungseinheit
- OLG Stuttgart, 09.11.2018 - 4 Rb 25 Ss 1007/18
Geldbuße, Bemessung, Regelgeldbuße, Höchstmaß