Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21) |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Rechtsprechung zu § 19 OWiG
153 Entscheidungen zu § 19 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 16.04.2012 - 3 RBs 105/12
Lenkzeitverstoß, Tagesverstoß, Wochenverstoß, Doppelwochenverstoß
- OLG Jena, 15.10.2009 - 1 Ss 230/09
Geschwindigkeitsüberschreitung und gleichzeitiges Verwenden eines Mobiltelefons
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 19 B 289/03
Mehrere Zuwiderhandlungen bei Idealkonkurrenz
- OLG Hamm, 28.06.2003 - 3 Ss OWi 182/03
Tateinheit - Mehrere Verkehrsverstöße auf einer Fahrt
- BGH, 12.03.1991 - KRB 6/90
- AG Gelnhausen, 02.12.2005 - 44 OWi 2955 Js 16571/05
Bei einem nicht vorbestraften Busfahrer mit befristetem Arbeitsverhältnis, dem ...
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt
- OLG Zweibrücken, 08.08.2001 - 1 Ss 182/01
- OLG Hamm, 17.02.2000 - 4 Ss OWi 1170/99
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitsgenehmigung, Ausländer, eine ...
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