Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Fünfter Abschnitt - Einziehung (§§ 22 - 29)   
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Voraussetzungen der Einziehung

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.

Literatur im Internet zu § 22 OWiG

Querverweise

Auf § 22 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung
          § 23 (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung)
          § 24 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
          § 26 (Wirkung der Einziehung)
          § 27 (Selbständige Anordnung)
          § 29 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
     
      Bußgeldverfahren
        Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
          § 110b (Elektronische Aktenführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 OWiG:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
          § 87 (Anordnung von Einziehung und Verfall) (zu §§ 22 ff)

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